Paul Hugo Klopfer (1876 - 1967)
Bild aus dem Jahr 1931


Einleitung

1. Lebenslauf Paul Hugo Klopfer (1876-1967)

19.3.1876
In Zwickau (Sachsen) geboren
1887 – 1896
Besuch des städtischen Realgymnasiums Zwickau
1896
Besuch der Universität Genf
1896 – 1901
Studium der Architektur an der Sächsischen Technischen Hochschule Dresden
1901 – 1902
Tätigkeit beim Landbauamt Zwickau
1902
Tätigkeit bei Lossow & Viehweger
1902 – 1904
Regierungsbauführer in Dresden
1903
Eheschließung mit Grete Ehrlich, Wohnsitz in Dresden
1905 – 1906
Regierungsbaumeister im sächsischen Schuldienst Dresden
1905
Promotion zum Dr.-Ing.
Auszeichnung mit dem Siemens-Stipendium für Studienreisen in das Ausland
1906
Oberlehrer an der Haarmann’schen Baugewerkeschule Holzminden
1908
Berufung nach Stuttgart, Vorstand und Organisator der Stuttgarter Gewerbeschulen
1910
Tod von Ehefrau Grete
1910 – 1922
Direktor der Baugewerkeschule Weimar und gewerkeschultechnischer Referent im Staatsministerium, Departement des Innern, Weimar
1912
Eheschließung mit Frau Johanna Färber
1912
Ernennung zum Professor durch den Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
1919
Auftrag zur Neuordnung der thüringischen Fach- und Gewerbeschulen
1922 – 1933
Leiter der Staatsbauschule Holzminden
19.4.1933 – 31.5.1933
Inhaftierung in Holzminden
1.6.1933
Entlassung aus dem Staatsdienst
1933
Umzug nach Ludwigsburg
1937
Umzug nach Lorch
1954
Umzug nach Lauchheim (Kreis Aalen)
1966
Verleihung der Haarmann-Plakette
20.2.1967
In Lauchheim verstorben


2. Zur Geschichte des Nachlasses

Der vorliegende Nachlass wurde 1978 dem Archiv in der  Universitätsbibliothek Stuttgart übergeben. Im September 2006 hat Herr Dr. Volker Ziegler die bereits vorhandene Verzeichnung redaktionell überarbeitet, überprüft und ergänzt und das Online-Findbuch erstellt.


3. Nutzung der Archivalien

Für die Nutzung der Unterlagen gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes BW und der Benutzungsordnung des Universitätsarchivs Stuttgart.

Die Sperrfristen nach §6 Absatz 2 Landesarchivgesetz Baden-Württemberg sind zu beachten:
„(2) Archivgut darf nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. […] Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden […]
(3) Die Sperrfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.“